DÜSSELDORF // Das Finanzgericht Düsseldorf hat kürzlich entschieden, dass sogenannte Tabak-Scraps kein Rauchtabak sind und somit nicht der Steuerpflicht unterliegen. Darauf weist die Juristin Kamila Matthies auf „[link|http://www.anwalt.de]anwalt.de[/link]“ hin.
Tabak-Scraps sind unverarbeitete Stücke von Tabakblättern, die als Nebenprodukt bei der Herstellung etwa von Strips entstehen. Die Scraps werden unter anderem für Pfeifentabak verwendet.
Im vorliegenden Fall (Az. 4 K 36/18 Vta) hatte der Zoll eine Tabaksteuer erhoben, da sie die Scraps als rauchgeeigneten Einlegetabak eingestuft hatte.
Revision nicht möglich
Das Gericht urteilte jedoch: Die Scraps waren nicht zum direkten Rauchen in einer Pfeife geeignet. Des Weiteren haben die Scraps auch nicht die Eignung, ohne einen weiteren industriellen Bearbeitungsvorgang unmittelbar geraucht zu werden. Die Revision beim Bundesfinanzhof ist möglich.
red