KÖLN // Vor kurzem sorgte die Nachricht „Schockbilder auf Automaten“ für eine mediale Aufmerksamkeit. In zahlreichen Beiträgen in Print- und Online-Medien wie „Zeit“, „FAZ“, „Lebensmittelzeitung“ und auch im DTZ-Newsletter wurde das Thema nicht differenziert wiedergegeben. Der Bundesverband deutscher Tabakwarengroßhändler und Automatenaufsteller (BDTA) erläutert den Sachverhalt.
Hintergrund
Zum Hintergrund: Die Nichtraucher-Initiative „Pro Rauchfrei“ hatte zwei Münchner Supermärkte verklagt. Dort gibt es Automaten, bei denen die Zigarettenpackung aufs Kassenband fällt, nachdem man eine Marke anhand eines Bildes ausgewählt hat. Auf diesem Bild sind keine Warnhinweise zu sehen. Die sehen die Kunden erst beim Bezahlen an der Kasse, lautete der Pro-Rauchfrei-Vorwurf.
Europäischer Gerichtshof
Nachdem der Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) München, und dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verhandelt wurde, landete er schließlich vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Brüssel.
Rechtsstreit
„Der Bundesgerichtshof hat im Rechtsstreit Pro Rauchfrei / JC und der Revision nach LG München und OLG München dem EuGH vier Fragen vorgelegt“, erläutert der BDTA. Die Fragen beziehen sich auf die Interpretation der Richtlinie 2014 / 40 / EU (Tabakproduktrichtlinie). Der EuGH beantworte diese Fragen in der Rechtssache C-370 / 20. In der Folge könne der BGH das Verfahren fortführen und entweder selbst urteilen oder an das OLG München zurückverweisen. Was davon wann geschehe, sei unbekannt. Erst durch den Spruch des BGH werde das Verfahren beziehungsweise über das weitere Verfahren entschieden, der EuGH habe lediglich die Vorlagefragen des BGH beantwortet.
Automaten tragen bereits Warnhinweise
Wichtig ist: „Warenausgabegeräte in Deutschland wie etwa Automaten, Smoky Theken sowie andere tragen bereits seit 2018 und aktuell den kompletten Satz Warnhinweise inklusive Bildwarnhinweis“, informiert der BDTA. Der Verband hatte eigenen Angaben zufolge sich Ende 2017 mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sowie der Arbeitsgruppe „Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Wein und Kosmetika“ (ALB) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (Bundesländer) darüber verständigt, dass eine Packungsabbildung mit allen nach Paragraf 12 Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) geforderten Warnhinweisen für Text und Bild in Originalgröße durch Aufkleber auf allen Ausgabegeräten für Tabakwaren in Deutschland gut sichtbar angebracht werde.
Lösung im Einklang mit EU
Mit dieser Lösung sei man übereingekommen, dass durch das Verwenden von Aufklebern mit Warnhinweisen auf Zigarettenautomaten ein Verstoß gegen Paragraf 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 TabakerzV kompensiert werden könne. Ein regelmäßiges Aktualisieren der Aufkleber im Einklang mit der entsprechenden Bilddatenbank der EU sei gleichfalls vereinbart worden. Seit Anfang 2018 finden sich dementsprechend bereits die Warnhinweise auf allen Automaten in Deutschland, mittlerweile in der dritten Auflage und Version.
„Damit sind die in Deutschland tätigen Automatenaufsteller und -betreiber dem Beschluss der ALB mit größter Sorgfalt nachgegangen und werden auch weiter dem Beschluss mit größter Sorgfalt nachgehen“, betont der BDTA.
vi