Schlagwort: Einstweilige Verfügung

  • „E-Streit“ geht in nächste Runde

    HAMBURG //Das Urteil im Verfahren der E-Zigarettenhändler Innocigs gegen Posh Global wurde bereits am 1. Juni gesprochen. Jetzt liegt auch die Begründung der Entscheidung vor.

    Innocigs hatte eine einstweilige Verfügung gegen den Düsseldorfer Wettbewerber erwirkt, da dieser eine chinesische E-Zigarette auf den deutschen Markt gebracht hatte, ohne – so die Ansicht des Hamburger Unternehmens – das Produkt ordnungsgemäß anzumelden und ohne somit die sechs Monate dauernde „Stillhaltepflicht“ einzuhalten. Die Hamburger Richter entschieden, dass die einstweilige Verfügung Bestand hat, Posh Global auch die weiteren Kosten des Verfahrens tragen muss und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung aufgehoben wird.

    Das Gericht machte deutlich, dass den „Importeur von elektronischen Zigaretten eine eigenständige Mitteilungspflicht trifft“, es genüge also nicht, wenn der Hersteller oder ein Dritter das Produkt registrieren lasse. Nach Paragraf 24 Absätze 1 und 2 der Tabakerzeugnisverordnung in Verbindung mit Paragraf 23 Absätze 1 und 2 des Tabakerzeugnisgesetzes genüge das nicht, weil es dort ausdrücklich heißt: „Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, […] Folgendes mitzuteilen …“

    Weiter äußerte das Gericht auch erhebliche Zweifel daran, dass „die chinesische Herstellerin ihrer (eigenständigen) Mitteilungspflicht nachgekommen ist“.

    Recht deutlich wurde die Urteilsbegründung in den Schlusssätzen. Dort heißt es unter anderem: „Dem Schutzantrag – das Gericht hat gerätselt, um was es sich dabei handeln soll, nach Ansicht des Gerichts allenfalls um ein Begehren – war nicht zu entsprechen, weil die Antragsgegnerin […] die Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht hat.“ Und: Dass die Antragsgegnerin angesichts des zumal für Laien zunächst einmal völlig eindeutigen Wortlauts der Norm […] eine Mitteilungspflicht unterlassen hat, ist wenig verständlich.“

    Auf Anfrage von DTZ erklärte Posh Global, man habe wie angekündigt Berufung eingelegt, um „damit eine Klärung für die gesamte Branche herbeizuführen. Denn das Gesetz schreibt nach wie vor keine aussagelosen oder sich wiederholende Mehrfachregistrierungen und -wartefristen vor“, so Posh-Global-Geschäftsführerin Antje Hersch.

    max

    (DTZ 27/18)