Definitionsänderungen bei Zigarillos und Zigaretten
BERLIN (DTZ/fok). Die Bundesregierung hat am 14. Juli 2010 den Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen beschlossen und damit die Umsetzung geänderter EU-Verbrauchsteuerrichtlinien in Angriff genommen, darunter auch die Änderung der Tabaksteuerrichtlinie. Das parlamentarische Abstimmungsverfahren über den Gesetzentwurf wir im Herbst beginnen.
Wie das Bundesfinanzministerium mitteilt, ist Deutschland von den in der Tabaksteuerrichtlinie vorgesehenen Änderungen hinsichtlich der EU-weiten Mindestkriterien zu den Steuersatzstrukturen und den EU-weiten Mindeststeuern nicht betroffen, weil die bestehenden Regelungen diesen Anforderungen bereits genügen; auch einer Änderung der nationalen Steuersätze bedürfe es im Rahmen des Gesetzes nicht.
Bei der Umstellung den Unternehmen entgegen kommen
Änderungen sieht der Entwurf jedoch bei einigen Definitionen vor: So sollen Zigarren und Zigarillos, die von ihrer Form und Aufmachung her Zigaretten ähneln (sogenannte Eco-Cigarillos) künftig wie Zigaretten besteuert werden. Allerdings sieht der Entwurf hier eine Übergangsfrist bis Ende 2014 vor, um bei den betroffenen Unternehmen wirtschaftliche Probleme zu vermeiden. Weiter beinhaltet der Entwurf eine erweiterte Definition für Feinschnitt vor: Rauchtabak gilt künftig bis zu einer Schnittbreite von 1,5 mm (bisher 1,0 mm) als Feinschnitt.
Eine Definitionsänderung für Zigaretten soll den heute bestehenden Steuervorteil für überlange Zigaretten mit einer Länge von knapp 180 mm entfallen lassen.
Da über die Normallänge von 8 cm hinaus künftig jede weitere 3 cm Tabakstrang als zu versteuernde Zigarette gilt, ist damit ein Verschwinden der langen Tabakstränge, die der Raucher individuell in Teilstücken konsumiert, vorprogrammiert.
Jedermann-Einfuhren
Schließlich greift die Gesetzesänderung auch die im Rahmen der Tabaksteuerrichtlinie ermöglichte Begrenzung der Jedermann-Einfuhren aus EU-Ländern mit niedrigem Preisniveau auf. Allerdings erst ab 1.Januar 2014 sollen danach Zigaretten, die Privatpersonen in Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen oder Rumänien für den Eigenbedarf erwerben und steuerfrei nach Deutschland einführen, auf eine Menge von 300 Stück begrenzt werden.
Neben etlichen kleineren redaktionellen Änderungen sieht der Entwurf auch vor, dass zur Verwaltungsvereinfachung ein Mindestbetrag vorgeschrieben werden kann, ab dem der Erlass oder die Erstattung für Tabakwaren oder Steuerzeichen beantragt werden kann.
(DTZ 32/10)