Schlagwort: Bundeszollverwaltung

  • Steuerzeichenstelle informiert zum nächsten Tabaksteuerschritt

    BONN (DTZ/vi). Die Vorbereitungen für die Umsetzung der vierten Stufe des Tabaksteuermodells laufen. Wie der Bundesverband des Tabakwaren-einzelhandels BTWE in seinem dieswöchigen Newsletter BTWE Chef-Info meldet, werden bei den Gattungen Zigarette und Feinschnitt die Änderungen der vierten Stufe ab dem 1. Januar 2014 wirksam, ausgenommen sind die Gattungen Zigarre/Zigarillo und Pfeifentabak.

    Einzelheiten zum Tabaksteuertarif können z. B. auf der Internetseite der Bundeszollverwaltung unter [link|http://www.zoll.de]www.zoll.de[/link] nachgelesen werden.

    So erhöht sich bei Zigaretten für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 der spezifische Tabaksteuersatz von bisher 9,44 Cent auf dann 9,63 Cent je Stück. Der proportionale Steuersatz verändert sich von bisher 21,80 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 18,881 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette auf neu: 21,74 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 19,259 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette.

    Beim Feinschnitt steigt für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 der spezifische Tabaksteuersatz von bisher 45,00 Euro je Kilogramm auf neu 46.75 Euro je Kilogramm. Der spezifische Steuersatz des Feinschnitts erhöht sich von bisher 14,51 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 88,20 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts auf neu: 14,63 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 91,63 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts.

    Es besteht die Möglichkeit, die neuen Steuerwerte ab sofort mit dem Hauptzollamt Bünde abzugleichen.

    Laut dem Hauptzollamt Bünde ergeben sich für die einzelnen Gattungen die in der Tabelle aufgeführten Kennzeichnungen.

    Der Restbedarf an Steuerzeichen für den Bezugszeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2013 ist rechtzeitig, spätestens jedoch bis zum 15.11.2013, und nur im erforderlichen Maße anzumelden bzw. mit Steueranmeldung zu bestellen(§ 32 Absatz 4 TabStV).

    Ebenso ist der Bedarf an neuen Steuerzeichen für die Zeit ab 1. Januar 2014 rechtzeitig anzumelden bzw. mit Steueranmeldung zu bestellen. Die neuen Steuerzeichen können frühestens ab dem 1. November 2013 bezogen werden, wobei die Bestellfristen des § 32 TabStV zu beachten sind.

    Alle Steueranmeldungen/Bedarfsmeldungen für neue Steuerzeichen (Zigaretten; Feinschnitt), gültig ab 1. Januar 2014, sind bis zum 31. Dezember 2013 deutlich mit „NEU“ zu kennzeichnen. Alle übrigen Steueranmeldungen/Bedarfsmeldungen sind deutlich mit „ALT“ zu kennzeichnen. Dieser Aufwand ist erforderlich, damit die Wahrscheinlichkeit von Verwechslungen nahezu ausgeschlossen werden kann.

    (DTZ 42/13)