Schlagwort: Betriebsschließung

  • Keine Leistungsminderung

    DÜSSELDORF // „Falls eine Betriebsschließungsversicherung vorliegt, ist keine Gewährung von Kurzarbeitergeld möglich.“ So hieß es für einige Unternehmen in den Bescheiden der Agentur für Arbeit. Andere erfuhren, dass die Leistungen der Versicherer mit den staatlichen Leistungen verrechnet würden. Das sorgte für Unklarheiten, Ärger und Verzweiflung unter den Betroffenen. Nun heißt es anders.

    Betriebsschließung
    Die Bundesagentur für Arbeit hat am 28. April eine Weisung an die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit herausgegeben, in der es heißt: „Zahlungen, die – gegebenenfalls auch anteilig – von den Versicherern aufgrund einer wegen der Corona-Pandemie angeordneten vorübergehenden Betriebsschließung erbracht werden, wirken sich nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld aus. Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherer einen Rechtsanspruch auf die Leistung (den Versicherungsfall) anerkannt hat oder nicht.“

    Diese Regelung gelte zunächst bis zum 31. Dezember dieses Jahres und soll zeitnah berücksichtigt und veröffentlicht werden.

    Versicherungsleistung
    Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Arne Podewils sagte dazu: „Die Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit schafft die erhoffte Klarheit zugunsten der Versicherungsnehmer von Betriebsschließungsversicherungen (BSV). Die Anrechnung der Versicherungsleistung auf das Kurzarbeitergeld (KUG) schwebte als Drohung wie ein Damoklesschwert über ihnen. Manch Betroffener sah daraufhin zunächst von einer weiteren Verfolgung des Versicherungsanspruches aus der BSV ab. Hierfür besteht nun kein Grund mehr."

    Empfehlung
    Podewils empfiehlt allen Betroffenen, ihre Ansprüche gegen die Betriebsschließungsversicherung mit aller Konsequenz durchzusetzen. „Da sich die Bedingungen der Versicherungen erheblich unterscheiden, muss der Einzelfall betrachtet werden. Fest steht nunmehr jedoch, dass die Versicherungsleistung nicht auf das Kurzarbeitergeld oder eine sonstige staatliche Hilfe angerechnet wird – gleichgültig ob vollständig oder nur anteilig nach dem sogenannten ‚Bayerischen Kompromiss‘. Dies gilt übrigens auch für den Fall, dass die Versicherung das Kurzarbeitergeld auf die Versicherungsleistung anrechnen will. Auch dies ist nicht zulässig, da sich für eine derartige Anrechnung keine Grundlage in den Versicherungsbedingungen findet. Dasselbe gilt nach meiner Rechtsauffassung auch für die staatliche Soforthilfe", erklärt er.

    red