DÜSSELDORF (DTZ/kes). Bauer hat sich durchgesetzt. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gab dem Verlag Recht und lehnte in seinem Urteil vergangene Woche die Berufung des Bundesverbandes Presse-Grosso gegen ein vorinstanzliches Urteil im Streit mit der Bauer Media Group ab.
Künftig dürfen die Hamburger direkt mit einzelnen Grossisten verhandeln. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Vereinigung der Pressegroßhändler mit den Verlagen keine einheitlichen Konditionen für die 65 Grossisten mehr aushandeln darf. Darüber hinaus sind individuelle Verhandlungen der einzelnen Verbandsmitglieder mit Bauer zulässig.
„Es ist gut, dass wir jetzt endlich faire und angemessene Handelsspannen pro Grosso-Gebiet aushandeln können“, sagte Andreas Schoo, Konzerngeschäftsleiter der Bauer Media Group. „Damit können wir beginnen, den deutschen Pressevertrieb modern und marktwirtschaftlich zu organisieren.“
Eine Revision gegen das Urteil (Az.: VI-U (Kart) 7/12) hat das OLG nicht zugelassen, allerdings steht dem Grosso das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu, was der Verband angesichts „der übergeordneten und grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen“ wahrnehmen wird, sagt der Vorsitzende des Bundesverbandes Frank Nolte. „Wir werden uns weiter dafür einsetzen.“
Das Presse-Grosso sieht durch die Düsseldorfer Entscheidung die Pressevielfalt in Deutschland gefährdet. „Das Urteil ist für unseren Berufsstand und die Printbranche insgesamt sehr enttäuschend“, kommentiert der Vorsitzende des Bundesverbandes Frank Nolte. Sollte es bei dem Urteil bleiben, werde es künftig keine bundeseinheitliche Konditionstabelle mehr geben, was den Marktzugang für kleine und mittlere Verlage sowie für die Titel mit kleinen und mittleren Auflagen deutlich erschweren dürfte. „Das Grosso ist zum flächendeckenden Vertrieb – auch von unwirtschaftlichen Titeln an unwirtschaftliche Verkaufsstellen – verpflichtet“, so Nolte.
Die Verlegerverbände BDZV und VDZ wollen am zentralen Verhandlungsmandat des Grossos festhalten. In einer gemeinsamen Pressemitteilung bedauern sie, dass das Urteil die Besonderheiten des Pressevertriebs verkennt.
(DTZ 10/14)